Paramount Zigaretten Tabak Box
Inhalt: 350g
Paramount Zigaretten Tabak Box 350g
Der Paramount Zigaretten Tabak ist eine ausgezeichnete Wahl für alle, die ihre Zigaretten selbst stopfen möchten. Mit einer großzügigen Menge von 350g bietet diese Box besonders für Vielraucher ein praktisches und kosteneffizientes Format. Der Tabak ist speziell als Volumentabak geschnitten, was ihn locker und einfach zu verarbeiten macht. Egal, ob Sie ihn per Hand oder mit einer Stopfmaschine verwenden – die Handhabung bleibt unkompliziert, und das Raucherlebnis ist gleichbleibend angenehm.
Verpackungsdetails und Eigenschaften
Die Paramount Zigaretten Tabak Box mit 350g ist wiederverschließbar und besonders stabil gestaltet. Diese Verpackung schützt den Tabak vor dem Austrocknen und gewährleistet eine längere Frische. Das Format der Box ist praktisch und leicht zu lagern, sowohl zu Hause als auch unterwegs. Besonders vorteilhaft ist die wiederverschließbare Funktion, die den Tabak frisch hält, sodass Sie ihn über einen längeren Zeitraum hinweg verwenden können. Diese Eigenschaften machen die 350g Box zu einer hervorragenden Wahl für den täglichen Gebrauch.
Packungseinheit: | Box |
Schnittart: | Volumentabak |
Tabak Mischung: | American Blend |
Altersbeschränkungen beim Kauf von Tabakprodukten
In Deutschland gibt es strenge Vorschriften für den Kauf von Tabakprodukten. Um den Paramount Zigaretten Tabak in der 350g Giga Box zu erwerben, müssen Käufer mindestens 18 Jahre alt sein. Diese Altersbeschränkung ist gesetzlich festgelegt und dient dem Schutz von Jugendlichen. Der Verkauf erfolgt ausschließlich an volljährige Personen, die ihr Alter beim Kauf nachweisen müssen. Diese Maßnahmen sorgen dafür, dass der Jugendschutz eingehalten wird und der Tabak ausschließlich von erwachsenen Konsumenten erworben werden kann.
Verpackungsinformationen für Paramount Zigaretten Tabak
Die Paramount Zigaretten Tabak Giga Box enthält 350g hochwertigen Volumentabak. Diese Menge bietet Vielrauchern eine ideale Möglichkeit, über einen längeren Zeitraum ihre Zigaretten selbst zu stopfen, ohne häufig Nachschub kaufen zu müssen. Die stabile, wiederverschließbare Verpackung hält den Tabak frisch und verhindert, dass er an Feuchtigkeit verliert oder seine Qualität beeinträchtigt wird. Die handliche Box passt problemlos in jede Vorratskammer und ist ideal, um den Tabak gut geschützt und griffbereit aufzubewahren.
Herstellerinformationen
Der Paramount Volumen Zigaretten Tabak wird von der Reemtsma Cigarettenfabriken GmbH hergestellt, einem der führenden Tabakproduzenten in Deutschland. Das Unternehmen hat seinen Sitz in Hamburg und ist für seine langjährige Tradition und die hohe Qualität seiner Produkte bekannt. Reemtsma verwendet modernste Verfahren zur Herstellung von Tabakprodukten, um den Kunden immer gleichbleibende Qualität und Frische zu garantieren.
Fazit
Die Paramount Zigaretten Tabak Box mit 350g Volumentabak ist eine ausgezeichnete Wahl für alle, die Wert auf Qualität und Praktikabilität legen. Die großzügige Menge, der leichte Umgang beim Stopfen und die wiederverschließbare Verpackung machen dieses Produkt besonders attraktiv für Vielraucher. Durch die American Blend Mischung ist ein gleichbleibend gutes Raucherlebnis garantiert. In Deutschland ist der Kauf dieses Produkts auf Personen ab 18 Jahren beschränkt, um den Jugendschutz zu gewährleisten.
Jugendschutz
Verkauf nur an Erwachsene.
Tabakwaren und Alkohol sind ein kulturelles Genussmittel und ausschließlich für den erwachsenen Konsumenten bestimmt, der sich über die möglichen Folgen des Konsums bewusst ist. Unser Online-Katalog richtet sich daher ausschließlich an Erwachsene ab 18 Jahren.
Jugendschutzgesetz (JuSchG) Stand 1. Mai 2021 Auszug aus dem Gesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730)
§ 9 Alkoholische Getränke
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
1. Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, wein-
ähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche
unter 16 Jahren,
2. andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur ge-
ringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen der Ver-
zehr gestattet werden.
(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person be-
gleitet werden.
(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt
nicht, wenn ein Automat
1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch
ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht ent-
nehmen können. § 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.
(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen ge-
werbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugend-
schutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der
gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder,
soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Front-
etikett anzubringen.
§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere
nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch
darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden.
(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren
Behältnisse nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
1. an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und
Jugendliche Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht ent-
nehmen können.
(3) Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und
Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des
Versandhandels abgegeben werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.
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