Shisha Kristall 76cm
Shisha Kristall 76cm
Die Shisha Shisha 76cm beeindruckt durch ihre elegante und klare Optik. Mit ihrer Kristall-ähnlichen Glas-Bowl und den farbigen Akzenten, wie der bronzefarbenen Rauchsäule, ist sie ein wahrer Blickfang. Das hochwertige Material aus Glas und Metall verleiht der Shisha nicht nur ein edles Aussehen, sondern sorgt auch für Stabilität und Langlebigkeit. Diese Shisha eignet sich sowohl für Anfänger als auch für erfahrene Raucher, die ein anspruchsvolles und stilvolles Raucherlebnis suchen.
Technische Details der Shisha Kristall 76cm
Höhe: | 76cm (mit Tonkopf) |
Farbe: | Transparent |
Material: | Glas, Metall |
Material Schlauch: | Silikon |
Gewicht: | Ca. 3000 Gramm |
Die Shisha wird mit einem Silikonschlauch geliefert, der nicht nur flexibel, sondern auch robust ist. Sie verfügt außerdem über einen Tonkopf und ein Kaminkopfset, das eine optimale Hitzeverteilung ermöglicht. Weiteres Zubehör wie eine Kohlezange und ein Tauchrohr sind ebenfalls im Set enthalten, um die Handhabung zu erleichtern. Die Shisha hat eine Gesamthöhe von etwa 76 cm, was für ein intensives und angenehmes Raucherlebnis sorgt.
Produktbeschreibung: Shisha Kristall 76cm
Die Shisha Kristall 76 cm ist perfekt für all diejenigen, die eine stilvolle und funktionale Shisha suchen. Ihre klare Glas-Bowl bietet nicht nur einen ästhetischen Reiz, sondern sorgt auch für eine effiziente Kühlung des Rauchs. Die bronzefarbene Rauchsäule ergänzt das elegante Design, während der Silikonschlauch für eine komfortable Nutzung sorgt. Dank des mitgelieferten Kaminkopfsets und dem Tonkopf wird eine gleichmäßige Hitzeverteilung sichergestellt, was das Raucherlebnis besonders angenehm macht. Mit ihrem großzügigen Zubehörpaket bietet diese Shisha alles, was Sie für eine perfekte Rauchsession benötigen.
Anleitung zur Nutzung
So verwenden Sie die Shisha Kristall 76cm:
- 1. Füllen Sie die Glas-Bowl mit Wasser, sodass die Rauchsäule etwa 2 cm ins Wasser eintaucht. Optional können Sie dem Wasser Milch oder Tee beifügen, um das Raucherlebnis zu variieren.
- 2. Befestigen Sie die Rauchsäule am Glas. Je nach Modell erfolgt dies durch Schrauben, Einstecken oder Klicken. Achten Sie darauf, dass das Tauchrohr richtig sitzt und keine Luft entweichen kann.
- 3. Füllen Sie den Tabakkopf zu etwa zwei Dritteln mit Tabak. Achten Sie darauf, den Tabak locker zu verteilen, um eine gleichmäßige Verbrennung zu gewährleisten.
- 4. Bereiten Sie die Kohle vor. Sie können entweder selbstzündende Kohle verwenden oder normale Kohle auf einem Kohleanzünder erhitzen. In der Regel sind drei Stücke Kohle ausreichend, um eine angenehme Rauchentwicklung zu erzielen.
Fazit
Die Shisha Kristall 76 cm kombiniert Eleganz und Funktionalität auf höchstem Niveau. Mit ihrer klaren Glas-Bowl und dem bronzefarbenen Akzenten ist sie nicht nur optisch ansprechend, sondern auch langlebig und robust. Dank des umfangreichen Zubehörs und der hochwertigen Materialien ist sie sowohl für Einsteiger als auch für erfahrene Shisha-Liebhaber geeignet. Mit dieser Shisha erleben Sie ein erstklassiges Raucherlebnis, das sowohl stilvoll als auch funktional ist.
Jugendschutz
Verkauf nur an Erwachsene.
Tabakwaren und Alkohol sind ein kulturelles Genussmittel und ausschließlich für den erwachsenen Konsumenten bestimmt, der sich über die möglichen Folgen des Konsums bewusst ist. Unser Online-Katalog richtet sich daher ausschließlich an Erwachsene ab 18 Jahren.
Jugendschutzgesetz (JuSchG) Stand 1. Mai 2021 Auszug aus dem Gesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730)
§ 9 Alkoholische Getränke
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
1. Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, wein-
ähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche
unter 16 Jahren,
2. andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur ge-
ringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen der Ver-
zehr gestattet werden.
(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person be-
gleitet werden.
(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt
nicht, wenn ein Automat
1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch
ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht ent-
nehmen können. § 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.
(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen ge-
werbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugend-
schutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der
gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder,
soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Front-
etikett anzubringen.
§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere
nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch
darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden.
(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren
Behältnisse nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
1. an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und
Jugendliche Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht ent-
nehmen können.
(3) Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und
Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des
Versandhandels abgegeben werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.
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