Zange für Shishakohle 17 cm
Zange für Shishakohle 17 cm – Praktisches Zubehör für ein sicheres Raucherlebnis
Die Zange für Shishakohle mit einer Länge von 17 cm ist ein unverzichtbares Utensil für jede Shisha-Session. Sie ermöglicht es, glühende Kohlen sicher und präzise zu handhaben. Ohne eine geeignete Zange besteht die Gefahr, sich an den heißen Kohlen zu verbrennen. Zudem kann die Platzierung der Kohlen auf dem Tabakkopf problematisch werden. Mit dieser Zange haben Sie den idealen Abstand, um die Kohlen sicher zu greifen und zu bewegen.
Technische Details der Zange für Shishakohle
Länge: | 17 cm |
Farbe: | Silberfarbig |
Material: | Metall |
Warum eine gute Shisha Zange unverzichtbar ist
Eine hochwertige Zange ist entscheidend für ein reibungsloses und sicheres Shisha-Erlebnis. Eine falsche Platzierung der Kohlen kann die Rauchentwicklung negativ beeinflussen. Mit der Shisha Zange 17 cm positionieren Sie die Kohlen präzise und sicher auf dem Tabakkopf. So minimieren Sie das Risiko von Verbrennungen und Beschädigungen der Kohlen.
Zusätzlich sorgt die Zange für eine gleichmäßige Verteilung der Kohlen. Dies gewährleistet eine optimale Hitzeverteilung. Dadurch wird der Tabak gleichmäßig erhitzt, was den Geschmack verbessert und die Rauchentwicklung harmonisiert.
Hochwertiges Material und praktische Länge
Die Zange für Shishakohle besteht aus hochwertigem Metall. Dieses Material ist langlebig und hitzebeständig. Mit einer Länge von 17 cm bietet sie den perfekten Abstand, um die heißen Kohlen sicher zu handhaben. Das robuste Material hält den hohen Temperaturen beim Shisha-Rauchen stand.
Die gezackten Enden der Zange bieten einen festen Grip. So verrutschen die Kohlen beim Greifen nicht. Damit können Sie die Kohlen präzise auf dem Tabakkopf platzieren oder während des Rauchens anpassen. Dies ist besonders wichtig, da die Kohlen regelmäßig bewegt werden müssen, um eine gleichmäßige Hitzeverteilung zu gewährleisten.
Ergonomisches Design für eine einfache Handhabung
Die Zange für Shishakohle 17 cm ist nicht nur funktional, sondern auch ergonomisch gestaltet. Sie liegt gut in der Hand und ermöglicht ein einfaches Greifen der Kohlen. Dank ihrer kompakten Größe ist sie leicht zu transportieren und passt in jede Shisha-Tasche.
Egal, ob Sie Shisha zu Hause, im Freien oder in einer Shisha-Bar genießen, die Shisha Zange 17 cm ist der ideale Begleiter. Ihr schlichtes, aber elegantes Design macht sie zu einem ansprechenden Zubehör, das sich in jede Shisha-Ausrüstung integriert.
Tipps zur Verwendung der Zange für Shishakohle
- Warten Sie, bis die Kohlen vollständig durchgeglüht sind, bevor Sie sie auf den Tabakkopf legen. Mit der Zange transportieren Sie sie sicher vom Kohleanzünder.
- Nutzen Sie die Zange, um die Kohlen während des Rauchens zu drehen oder zu verschieben. So gewährleisten Sie eine gleichmäßige Hitzeverteilung.
- Nach der Shisha-Session verwenden Sie die Zange, um die verbleibenden Kohlen sicher zu entfernen und zu entsorgen.
Fazit – Unverzichtbar für jede Shisha-Session
Die Zange für Shishakohle 17 cm ist ein kleines, aber wichtiges Zubehör. Sie macht jede Shisha-Session sicherer und angenehmer. Mit ihrer robusten Verarbeitung, dem ergonomischen Design und der praktischen Länge ist sie der ideale Helfer für den sicheren Umgang mit glühender Kohle. Egal, ob Sie Shisha zu Hause oder in einer Bar rauchen – auf eine gute Shisha Zange sollten Sie nie verzichten.
Jugendschutz
Verkauf nur an Erwachsene.
Tabakwaren und Alkohol sind ein kulturelles Genussmittel und ausschließlich für den erwachsenen Konsumenten bestimmt, der sich über die möglichen Folgen des Konsums bewusst ist. Unser Online-Katalog richtet sich daher ausschließlich an Erwachsene ab 18 Jahren.
Jugendschutzgesetz (JuSchG) Stand 1. Mai 2021 Auszug aus dem Gesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730)
§ 9 Alkoholische Getränke
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
1. Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, wein-
ähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche
unter 16 Jahren,
2. andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur ge-
ringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen der Ver-
zehr gestattet werden.
(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person be-
gleitet werden.
(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt
nicht, wenn ein Automat
1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch
ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht ent-
nehmen können. § 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.
(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen ge-
werbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugend-
schutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der
gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder,
soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Front-
etikett anzubringen.
§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere
nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch
darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden.
(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren
Behältnisse nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
1. an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und
Jugendliche Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht ent-
nehmen können.
(3) Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und
Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des
Versandhandels abgegeben werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.
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