Zange für Shishakohle 16 cm goldfarbig
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Zange für Shishakohle 16 cm goldfarbig
Zange für Shishakohle 16 cm goldfarbig Zange für Shishakohle 16 cm goldfarbig

Zange für Shishakohle 16 cm goldfarbig

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Zange für Shishakohle 16 cm goldfarbig

Diese Zange für Shishakohle hat eine Länge von 16 cm und ist goldfarbig. Sie kombiniert stilvolles Design mit Funktionalität. Das Werkzeug ist unverzichtbar für jeden Shisha-Liebhaber. Die kompakte Größe und hochwertige Verarbeitung machen es ideal für den täglichen Einsatz. Es gewährleistet eine sichere Handhabung der heißen Kohlen und bietet gleichzeitig ein elegantes Aussehen.

Technische Details der Zange für Shishakohle

Länge:16 cm
Farbe:Goldfarbig
Material:Metall

Warum eine gute Zange für Shishakohle unverzichtbar ist

Eine hochwertige Zange ist entscheidend für jede Shisha-Session. Sie ermöglicht es, glühende Kohlen sicher zu transportieren und gleichmäßig auf dem Tabakkopf zu verteilen. Dies verbessert die Rauchqualität und minimiert das Risiko von Verbrennungen oder Unfällen. Eine stabile Zange hilft auch dabei, die Kohlen während des Rauchens richtig zu platzieren.

Hochwertiges Material und praktische Länge

Diese Zange besteht aus robustem Metall und ist hitzebeständig. Die goldfarbige Oberfläche verleiht ihr ein edles Erscheinungsbild, das jedes Shisha-Setup aufwertet. Mit einer Länge von 16 cm ist sie kurz genug, um leicht zu handhaben, und gleichzeitig lang genug, um genügend Abstand zu den heißen Kohlen zu halten. Dadurch bietet sie eine gute Balance zwischen Sicherheit und Benutzerfreundlichkeit.

Ergonomisches Design für eine einfache Handhabung

Dank ihres ergonomischen Designs liegt die Zange gut in der Hand. Sie ermöglicht eine präzise Kontrolle über die Kohlen, was besonders beim Platzieren und Verschieben der Kohlen während der Shisha-Session wichtig ist. Die griffige Struktur sorgt zudem für Stabilität, selbst wenn die Zange hohen Temperaturen ausgesetzt ist. Dies macht sie auch für längere Sessions angenehm in der Handhabung.

Tipps zur Verwendung der Zange für Shishakohle

  • Lassen Sie die Kohlen vollständig durchglühen, bevor Sie sie mit der Zange auf den Tabakkopf legen. Dadurch vermeiden Sie Verbrennungen und sorgen für eine gleichmäßige Hitzeverteilung.
  • Verwenden Sie die Zange während der Session, um die Kohlen zu drehen oder zu verschieben. So bleibt die Hitze konstant und der Tabak verbrennt gleichmäßig.
  • Nach dem Rauchen hilft die Zange, die restlichen Kohlen sicher zu entfernen und zu entsorgen. Dies reduziert das Risiko von Verletzungen oder Schäden an der Shisha.


Fazit – Unverzichtbar für jede Shisha-Session

Die Zange für Shishakohle 16 cm goldfarbig ist ein stilvolles und praktisches Werkzeug, das bei keiner Shisha-Session fehlen sollte. Sie vereint hochwertige Materialien, elegantes Design und Benutzerfreundlichkeit. Ihre Größe und Stabilität machen sie ideal für sicheres Arbeiten mit glühenden Kohlen. Ob Sie regelmäßig rauchen oder gelegentlich eine Shisha genießen, diese Zange bietet zuverlässige Unterstützung und ist eine lohnende Ergänzung für Ihr Shisha-Zubehör.

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Jugendschutz

Verkauf nur an Erwachsene. 


Tabakwaren und Alkohol sind ein kulturelles Genussmittel und ausschließlich für den erwachsenen Konsumenten bestimmt, der sich über die möglichen Folgen des Konsums bewusst ist. Unser Online-Katalog richtet sich daher ausschließlich an Erwachsene ab 18 Jahren.

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Stand 1. Mai 2021 Auszug aus dem Gesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730)   

§ 9 Alkoholische Getränke

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen

1. Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, wein-
ähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche
unter 16 Jahren,

2. andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur ge-
ringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen der Ver-
zehr gestattet werden.

(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person be-
gleitet werden.

(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt
nicht, wenn ein Automat

1.  an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder

2.  in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch
ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht ent-
nehmen können. § 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.

(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen ge-
werbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugend-
schutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der
gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder,
soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Front-
etikett anzubringen.  

§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere
nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch
darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden.

(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren
Behältnisse nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat

1.  an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder

2.  durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und
Jugendliche Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht ent-
nehmen können.

(3) Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und
Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des
Versandhandels abgegeben werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.

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