Kohle Brenner Zorr 180 Watt
Kohle Brenner Zorr 180 Watt
Der Kohle Brenner Zorr 180 Watt ist eine kompakte und effiziente Lösung, um Shisha-Kohle schnell zu erhitzen. Mit einer Leistung von 180 Watt ist das Gerät ideal für kleinere Shisha-Sessions. Es ist leicht und einfach zu transportieren, was es besonders praktisch für unterwegs macht. Durch die kompakte Bauweise nimmt der Kohleanzünder wenig Platz ein und ist in einem schlichten schwarzen Design gehalten.
Technische Details des Kohle Brenners Zorr 180 Watt
Der Zorr 180 Watt Kohle Brenner überzeugt durch folgende technische Eigenschaften:
Gewicht: | 570 g |
Farbe: | Schwarz |
Power: | 180 Watt |
Mit einem Gewicht von nur 570 Gramm ist der Kohle Brenner leicht und handlich. Die 180-Watt-Leistung sorgt für eine gleichmäßige Erwärmung der Kohle, was besonders bei kleineren Mengen von Vorteil ist. Das Gerät ist in einer schlichten schwarzen Farbe gehalten und passt daher in jede Umgebung.
Tipps zur Verwendung des Kohle Brenners Zorr 180 Watt
Um den Zorr 180 Watt Kohle Brenner sicher und effizient zu verwenden, sollten folgende Hinweise beachtet werden:
- Stellen Sie den Kohleanzünder immer auf eine hitzebeständige Unterlage, um Oberflächen vor Hitzeschäden zu schützen.
- Lassen Sie den Brenner nach jedem Gebrauch vollständig abkühlen, bevor Sie ihn wegräumen.
- Regulieren Sie die Temperatur entsprechend, um eine gleichmäßige Erhitzung der Kohle zu gewährleisten und eine Überhitzung zu vermeiden.
- Halten Sie Kinder und Haustiere fern, wenn das Gerät in Betrieb ist, um Unfälle zu verhindern.
- Reinigen Sie den Kohle Brenner regelmäßig, um Rückstände zu entfernen und die optimale Leistung aufrechtzuerhalten.
Diese Tipps verlängern die Lebensdauer des Geräts und sorgen für eine sichere Handhabung. Besonders wichtig ist die Verwendung einer hitzebeständigen Unterlage, um Ihre Möbel und Oberflächen vor Schäden zu bewahren.
Fazit
Der Kohle Brenner Zorr 180 Watt ist eine kompakte und praktische Lösung für alle, die eine einfache Methode zum Erhitzen von Shisha-Kohle suchen. Mit seiner 180-Watt-Leistung erhitzt er kleinere Mengen Kohle zuverlässig und gleichmäßig. Dank des geringen Gewichts von nur 570 Gramm und seiner kompakten Bauweise ist das Gerät leicht zu transportieren. Es passt sich somit perfekt für mobile Shisha-Sessions oder den Einsatz in kleineren Räumen an.
Die Bedienung des Geräts ist intuitiv und benutzerfreundlich. Durch die einfache Temperaturregulierung können Sie die Hitze anpassen, um die Kohle gleichmäßig zu erhitzen. Das Gerät bietet zudem zusätzliche Sicherheit, indem es auf einer hitzebeständigen Unterlage verwendet werden sollte. Die regelmäßige Reinigung trägt dazu bei, dass der Brenner lange einsatzbereit bleibt.
Insgesamt bietet der Kohle Brenner Zorr 180 Watt eine effiziente Möglichkeit, Shisha-Kohle schnell zu erhitzen, ohne viel Platz in Anspruch zu nehmen. Er ist eine ideale Wahl für Gelegenheitsraucher oder diejenigen, die eine mobile und platzsparende Lösung bevorzugen. Durch seine soliden technischen Eigenschaften und die hochwertige Verarbeitung ist er eine zuverlässige Option, die für viele Jahre genutzt werden kann.
Jugendschutz
Verkauf nur an Erwachsene.
Tabakwaren und Alkohol sind ein kulturelles Genussmittel und ausschließlich für den erwachsenen Konsumenten bestimmt, der sich über die möglichen Folgen des Konsums bewusst ist. Unser Online-Katalog richtet sich daher ausschließlich an Erwachsene ab 18 Jahren.
Jugendschutzgesetz (JuSchG) Stand 1. Mai 2021 Auszug aus dem Gesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730)
§ 9 Alkoholische Getränke
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
1. Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, wein-
ähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche
unter 16 Jahren,
2. andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur ge-
ringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen der Ver-
zehr gestattet werden.
(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person be-
gleitet werden.
(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt
nicht, wenn ein Automat
1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch
ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht ent-
nehmen können. § 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.
(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen ge-
werbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugend-
schutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der
gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder,
soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Front-
etikett anzubringen.
§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere
nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch
darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden.
(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren
Behältnisse nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
1. an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und
Jugendliche Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht ent-
nehmen können.
(3) Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und
Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des
Versandhandels abgegeben werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.
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