Einweg Shishaschlauch PVC Transparent
Einweg Shishaschlauch PVC Transparent
Der Einweg Shishaschlauch aus transparentem PVC ist ideal für den hygienischen Gebrauch und für Shisha-Bars, die hohen Wert auf Sauberkeit und Frische legen. Mit einer Länge von 145 cm bietet er ausreichend Spielraum für angenehmes Rauchen. Durch das transparente Design wirkt der Schlauch modern und fügt sich gut in jedes Shisha-Setup ein. Dieser Schlauch ist besonders praktisch für den einmaligen Gebrauch, da er nach der Nutzung einfach entsorgt werden kann. Dies spart Reinigungsaufwand und gewährleistet stets eine hygienische Raucherfahrung.
Anwendung:
Der Einweg Shishaschlauch PVC Transparent lässt sich einfach an den Shisha-Anschluss anschließen und ist sofort einsatzbereit. Er ist kompatibel mit den meisten gängigen Shisha-Modellen. Aufgrund seines leichten Materials ist der Schlauch angenehm in der Handhabung und belastet die Shisha kaum. Der Einwegschlauch eignet sich besonders für Events, größere Zusammenkünfte oder Shisha-Bars, wo hygienische Einwegprodukte bevorzugt werden. Da er geschmacksneutral ist, verfälscht er das Aroma des Tabaks nicht und sorgt für ein reines Raucherlebnis.
Technische Details
Länge: | 145 cm |
Farbe: | Transparent |
Material: | PVC |
Vorteile des Shishaschlauchs
- Hygienischer Einweggebrauch: Der Einwegschlauch kann nach der Benutzung einfach entsorgt werden. So bleibt jede Shisha-Sitzung hygienisch und sauber, ideal für Bars und Veranstaltungen.
- Geschmacksneutral: Das PVC-Material ist geruchs- und geschmacksneutral und beeinflusst das Aroma des Tabaks nicht. Dadurch wird das Shisha-Erlebnis unverfälscht und intensiv.
- Modernes Design: Die transparente Optik verleiht dem Schlauch ein modernes Aussehen und passt gut zu verschiedenen Shisha-Modellen und Setups.
- Leicht und flexibel: Der PVC-Schlauch ist leicht und flexibel und sorgt für eine komfortable Handhabung, ohne die Shisha zu beschweren.
Pflege und Reinigung:
Da es sich um einen Einwegschlauch handelt, entfällt der Reinigungsaufwand vollständig. Der Schlauch ist für den einmaligen Gebrauch konzipiert und kann nach der Nutzung einfach entsorgt werden. So bleibt das Shisha-Erlebnis sauber und hygienisch, was besonders in Umgebungen mit vielen Nutzern von Vorteil ist.
Fazit
Der Einweg Shishaschlauch PVC Transparent ist eine praktische Wahl für alle, die auf Hygiene und Komfort setzen. Dank seines Einwegcharakters eignet er sich hervorragend für Shisha-Bars und Veranstaltungen, bei denen ein hoher Durchlauf an Gästen erwartet wird. Der geschmacksneutrale PVC-Schlauch garantiert ein reines Raucherlebnis ohne Rückstände oder unerwünschte Aromen. Mit seinem leichten Gewicht, dem modernen transparenten Design und der komfortablen Länge von 145 cm ist dieser Einwegschlauch eine unkomplizierte und hygienische Lösung für Shisha-Freunde und Anbieter.
Jugendschutz
Verkauf nur an Erwachsene.
Tabakwaren und Alkohol sind ein kulturelles Genussmittel und ausschließlich für den erwachsenen Konsumenten bestimmt, der sich über die möglichen Folgen des Konsums bewusst ist. Unser Online-Katalog richtet sich daher ausschließlich an Erwachsene ab 18 Jahren.
Jugendschutzgesetz (JuSchG) Stand 1. Mai 2021 Auszug aus dem Gesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730)
§ 9 Alkoholische Getränke
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
1. Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, wein-
ähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche
unter 16 Jahren,
2. andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur ge-
ringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen der Ver-
zehr gestattet werden.
(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person be-
gleitet werden.
(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt
nicht, wenn ein Automat
1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch
ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht ent-
nehmen können. § 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.
(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen ge-
werbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugend-
schutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der
gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder,
soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Front-
etikett anzubringen.
§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere
nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch
darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden.
(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren
Behältnisse nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
1. an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und
Jugendliche Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht ent-
nehmen können.
(3) Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und
Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des
Versandhandels abgegeben werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.
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