Blackcocos Shisha Kohle 1kg
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Blackcocos Shisha Kohle 1kg

Blackcocos Shisha Kohle 1kg

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Blackcocos Shisha Kohle 1kg

Blackcocos Shisha Kohle 1kg ist die ideale Wahl für Shisha-Fans, die auf Qualität und lange Brenndauer Wert legen. Diese Kohle, hergestellt aus 100% natürlichen Kokosnussschalen, brennt sauber und gleichmäßig ab, ohne den Tabakgeschmack zu beeinflussen. Das macht sie besonders beliebt bei Nutzern, die ein intensives Raucherlebnis und unverfälschte Aromen bevorzugen. Mit der praktischen 1kg-Packung bietet Blackcocos eine hochwertige, nachhaltige Kohle, die in keinem Shisha-Setup fehlen sollte.

Anwendung der Blackcocos Shisha Kohle 1kg

Die Anwendung der Blackcocos Shisha Kohle ist einfach und passt zu jedem Setup. Es empfiehlt sich, die Kohle mit einem elektrischen Kohleanzünder aufzuheizen. Diese Methode gilt als sicher und effizient. Nach dem vollständigen Durchglühen und einer weißen Ascheschicht ist die Kohle bereit, vorsichtig auf dem Kopf platziert zu werden. Die hohe Hitzebeständigkeit und gleichmäßige Glut verlängern die Rauchdauer und machen die Blackcocos Kohle optimal für längere Sessions. So erhält der Tabak durchgängig eine konstante Hitze.

Die Würfelform dieser Kohle sorgt für eine gleichmäßige Verteilung auf dem Shisha-Kopf. Mit einer Größe von 26 x 26 x 26 mm passt sie auf die meisten Köpfe und sorgt für ein ausgewogenes Raucherlebnis. Die Kohlen lassen sich leicht drehen und positionieren, was eine optimale Steuerung der Hitzeverteilung ermöglicht.

Details

Würfel Anzahl:64
Würfelgröße:26 x 26 x 26 mm
Gewicht:1kg
Material:100% Kokosnussschalen

Vorteile der Blackcocos Shisha Kohle 1kg

  • Nachhaltigkeit: Diese Kohle wird aus 100% Kokosnussschalen hergestellt, einem Nebenprodukt der Kokosnussindustrie. Somit ist sie umweltfreundlich und reduziert Abfall.
  • Hohe Hitze: Die Blackcocos Kohle erreicht hohe Temperaturen und ermöglicht so ein intensives Raucherlebnis.
  • Kein Eigengeschmack: Dank ihrer natürlichen Herstellung ohne chemische Zusätze bleibt der Tabakgeschmack unverändert.
  • Lange Brenndauer: Mit etwa 90 Minuten Brenndauer eignet sich diese Kohle perfekt für lange Shisha-Sessions.
  • Saubere Verbrennung: Blackcocos Kohle hinterlässt weniger Asche als herkömmliche Kohlen, was die Reinigung erleichtert.

Pflege und Reinigung

Nach jeder Session ist es ratsam, den Aschebehälter zu leeren und den Kopf gründlich zu reinigen, um Rückstände zu entfernen. Da die Blackcocos Kohle wenig Asche produziert, ist die Reinigung schnell und einfach. Achten Sie darauf, die Kohlen vollständig abkühlen zu lassen, bevor Sie diese entsorgen. Die Reste können danach problemlos im Restmüll entsorgt werden. Durch regelmäßige Pflege bleibt die Shisha in optimalem Zustand und ist jederzeit einsatzbereit.


Fazit

Blackcocos Shisha Kohle 1kg überzeugt durch ihre hohe Qualität und Nachhaltigkeit. Mit einer Brenndauer von bis zu 90 Minuten und einer gleichmäßigen Glut sorgt sie für ein intensives Raucherlebnis ohne Beeinflussung des Tabakgeschmacks. Die praktische Würfelform vereinfacht die Handhabung und erlaubt eine optimale Hitzeverteilung. Da sie aus 100% Kokosnussschalen besteht, bietet diese Kohle eine umweltfreundliche und nachhaltige Alternative. Für jeden Shisha-Liebhaber ist die Blackcocos Kohle daher eine exzellente Wahl, die Qualität und Umweltbewusstsein vereint.

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Jugendschutz

Verkauf nur an Erwachsene. 


Tabakwaren und Alkohol sind ein kulturelles Genussmittel und ausschließlich für den erwachsenen Konsumenten bestimmt, der sich über die möglichen Folgen des Konsums bewusst ist. Unser Online-Katalog richtet sich daher ausschließlich an Erwachsene ab 18 Jahren.

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Stand 1. Mai 2021 Auszug aus dem Gesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730)   

§ 9 Alkoholische Getränke

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen

1. Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, wein-
ähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche
unter 16 Jahren,

2. andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur ge-
ringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen der Ver-
zehr gestattet werden.

(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person be-
gleitet werden.

(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt
nicht, wenn ein Automat

1.  an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder

2.  in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch
ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht ent-
nehmen können. § 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.

(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen ge-
werbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugend-
schutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der
gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder,
soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Front-
etikett anzubringen.  

§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere
nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch
darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden.

(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren
Behältnisse nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat

1.  an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder

2.  durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und
Jugendliche Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht ent-
nehmen können.

(3) Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und
Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des
Versandhandels abgegeben werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.

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