Revoshi Me Cantare Cassia Shisha Tabak 20g
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Revoshi Me Cantare Cassia Shisha Tabak 20g
Der Revoshi Me Cantare Cassia Shisha Tabak 20g besticht durch seine einzigartige Mischung aus fruchtigem Granatapfel und der erfrischenden Note von Limonade. Diese Geschmackskombination bietet ein außergewöhnlich frisches und süßes Raucherlebnis, ideal für entspannte Sessions. Die Verpackung mit 20g Inhalt ist perfekt, um diesen besonderen Tabak auszuprobieren.
Dank des hochwertigen Virginia-Tabaks und des feinen Schnitts lässt sich der Tabak leicht in der Shisha verarbeiten. Der mittlere Nikotingehalt sorgt für ein angenehmes, ausgewogenes Raucherlebnis, das sowohl für Einsteiger als auch für erfahrene Raucher geeignet ist. Die ausgewogene Mischung der Aromen verspricht eine vollmundige und langanhaltende Geschmacksexplosion.
Verpackungsinformationen
Verpackung: | Schachtel |
Inhalt: | 20g |
Stärke: | Mittel |
Tabaksorte: | Virginia |
Schnittart: | Wasserpfeifentabak |
Geschmack: | Fruchtig, frisch |
Aroma: | Granatapfel, Limonade |
Herkunftsland: | Türkei |
Inhaltsstoffe
- Virginia Tabak
- Pflanzliches Glycerin
- Aromen
Produktbeschreibung: Revoshi Me Cantare Cassia Shisha Tabak 20g
Der Revoshi Me Cantare Cassia Shisha Tabak überzeugt mit einer harmonischen Mischung aus fruchtigem Granatapfel und der Frische von Limonade. Diese Kombination verleiht dem Tabak eine belebende Note, die besonders bei sommerlichen Rauchsessions zur Geltung kommt. Die ausgewählten Aromen sorgen für einen intensiven und anhaltenden Geschmack.
Durch den Einsatz von Virginia-Tabak und pflanzlichem Glycerin wird eine optimale Feuchtigkeit beibehalten, was zu einer hervorragenden Rauchentwicklung führt. Der Tabak ist fein geschnitten und sorgt somit für eine gleichmäßige Verbrennung, die das Aroma voll zur Geltung bringt.
Wichtige Informationen
Revoshi Me Cantare Cassia Shisha Tabak 20g darf in Deutschland nur an Personen über 18 Jahren verkauft werden. Der Tabak sollte außerhalb der Reichweite von Kindern aufbewahrt werden. Ein Altersnachweis ist beim Kauf erforderlich, um die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Lagern Sie den Tabak an einem kühlen, trockenen Ort, um das Aroma und die Frische zu bewahren. Vermeiden Sie direkte Sonneneinstrahlung, da dies die Qualität des Tabaks beeinträchtigen könnte.
Um das beste Raucherlebnis zu garantieren, sollte der Tabak sorgfältig vorbereitet werden. Achten Sie darauf, dass Ihre Shisha gut gereinigt ist und die richtige Menge Kohle verwendet wird. Dadurch wird eine gleichmäßige Rauchentwicklung sichergestellt. Sollte der Tabak zu trocken erscheinen, können Sie ihn mit etwas Glycerin befeuchten, um die Feuchtigkeit wiederherzustellen.
Herstellerinformationen
Hersteller/Vertrieb:
Projekt20drei10 GmbH
Ulmer Straße 68
73431 Aalen
Fazit
Der Revoshi Me Cantare Cassia Shisha Tabak 20g bietet ein aufregendes Geschmackserlebnis mit der Kombination aus Granatapfel und Limonade. Seine Frische und Süße machen ihn zu einer idealen Wahl für entspannte und belebende Shisha-Sessions. Die hochwertige Tabakmischung garantiert einen langanhaltenden Genuss, der sowohl Einsteiger als auch erfahrene Raucher begeistert.
Jugendschutz
Verkauf nur an Erwachsene.
Tabakwaren und Alkohol sind ein kulturelles Genussmittel und ausschließlich für den erwachsenen Konsumenten bestimmt, der sich über die möglichen Folgen des Konsums bewusst ist. Unser Online-Katalog richtet sich daher ausschließlich an Erwachsene ab 18 Jahren.
Jugendschutzgesetz (JuSchG) Stand 1. Mai 2021 Auszug aus dem Gesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730)
§ 9 Alkoholische Getränke
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
1. Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, wein-
ähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche
unter 16 Jahren,
2. andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur ge-
ringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen der Ver-
zehr gestattet werden.
(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person be-
gleitet werden.
(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt
nicht, wenn ein Automat
1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch
ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht ent-
nehmen können. § 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.
(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen ge-
werbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugend-
schutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der
gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder,
soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Front-
etikett anzubringen.
§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere
nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch
darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden.
(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren
Behältnisse nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
1. an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und
Jugendliche Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht ent-
nehmen können.
(3) Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und
Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des
Versandhandels abgegeben werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.
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