O's Tobacco Red Lagoon Shisha Tabak 25g
25 g
O's Tobacco Red Lagoon Shisha Tabak 25g
O's Tobacco Red Lagoon Shisha Tabak 25g bringt ein intensives Raucherlebnis mit exotischen und fruchtigen Aromen. Dieser Tabak vereint die süßen Noten eines Früchtemix mit dem einzigartigen Geschmack der Kaktusfeige. Das Ergebnis ist ein erfrischendes und gleichzeitig würziges Aroma, das sich perfekt für entspannte Shisha-Sessions eignet. Liebhaber von fruchtigen Tabaksorten kommen hier voll auf ihre Kosten.
Der hochwertige Virginia-Tabak, der für diesen Shisha-Tabak verwendet wird, sorgt für eine milde und gleichmäßige Rauchentwicklung. Durch die Zugabe von Glycerin und Molasse bleibt der Tabak während des Rauchens angenehm feucht und intensiv. Mit einer mittleren Stärke ist dieser Tabak sowohl für Einsteiger als auch für erfahrene Shisha-Raucher gut geeignet. Das Aroma bleibt auch bei längeren Sitzungen konstant und entwickelt einen vollen, fruchtigen Geschmack.
Verpackungsinformationen
Verpackung: | Schachtel |
Inhalt: | 25g |
Stärke: | Mittel |
Tabaksorte: | Virginia |
Schnittart: | Wasserpfeifentabak |
Geschmack: | Fruchtig, exotisch |
Aroma: | Früchtemix, Kaktusfeige |
Herkunftsland: | Deutschland |
Inhaltsstoffe
- Virginia Tabak
- Glycerin
- Molasse
- Aromen
Produktbeschreibung: O's Tobacco Red Lagoon Shisha Tabak 25g
Der O's Tobacco Red Lagoon Shisha Tabak zeichnet sich durch seine exotische und fruchtige Geschmacksrichtung aus. Virginia-Tabak bildet die Grundlage dieses Produkts, das durch die Zugabe von Kaktusfeige und weiteren Früchten ein einzigartiges Aroma entfaltet. Der Tabak ist für seine feine Konsistenz bekannt, die für eine gleichmäßige Hitzeverteilung sorgt. Dies ermöglicht ein langanhaltendes und intensives Raucherlebnis, bei dem der Geschmack konstant bleibt.
Durch die Kombination von Glycerin und Molasse bleibt der Tabak angenehm feucht. Diese Feuchtigkeit garantiert eine langanhaltende Rauchentwicklung, die sich durch dichte Wolken und ein volles Aroma auszeichnet. O's Tobacco Red Lagoon Shisha Tabak ist mit einer mittleren Stärke ideal für jeden Shisha-Liebhaber. Die praktische 25g-Verpackung ermöglicht es, den Tabak bequem für einzelne Sitzungen zu nutzen oder verschiedene Sorten zu testen.
Wichtige Informationen
O's Tobacco Red Lagoon Shisha Tabak 25g darf in Deutschland nur an Personen über 18 Jahren verkauft werden. Bewahren Sie den Tabak außerhalb der Reichweite von Kindern auf. Ein Altersnachweis ist beim Kauf erforderlich, um die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Der Tabak sollte an einem kühlen, trockenen Ort gelagert werden, damit das Aroma und die Frische erhalten bleiben. Vermeiden Sie direkte Sonneneinstrahlung, da dies die Qualität des Produkts beeinträchtigen könnte.
Herstellerinformationen
Hersteller/Vertrieb:
MAYFLIX GmbH
Friedrich-Ebert-Anlage 35-37
60327 Frankfurt
Fazit
O's Tobacco Red Lagoon Shisha Tabak 25g überzeugt durch eine ausgewogene Mischung aus Fruchtaromen und exotischen Noten. Der fruchtige Geschmack von Kaktusfeige und anderen Früchten bietet ein erfrischendes Raucherlebnis, das sowohl Einsteiger als auch erfahrene Shisha-Raucher genießen können. Mit seiner handlichen 25g-Verpackung ist dieser Tabak ideal für Gelegenheitsraucher oder diejenigen, die gerne verschiedene Aromen ausprobieren. Red Lagoon bietet ein einzigartiges Aroma, das Sie nicht verpassen sollten.
Jugendschutz
Verkauf nur an Erwachsene.
Tabakwaren und Alkohol sind ein kulturelles Genussmittel und ausschließlich für den erwachsenen Konsumenten bestimmt, der sich über die möglichen Folgen des Konsums bewusst ist. Unser Online-Katalog richtet sich daher ausschließlich an Erwachsene ab 18 Jahren.
Jugendschutzgesetz (JuSchG) Stand 1. Mai 2021 Auszug aus dem Gesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730)
§ 9 Alkoholische Getränke
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
1. Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, wein-
ähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche
unter 16 Jahren,
2. andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur ge-
ringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen der Ver-
zehr gestattet werden.
(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person be-
gleitet werden.
(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt
nicht, wenn ein Automat
1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch
ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht ent-
nehmen können. § 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.
(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen ge-
werbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugend-
schutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der
gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder,
soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Front-
etikett anzubringen.
§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere
nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch
darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden.
(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren
Behältnisse nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
1. an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und
Jugendliche Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht ent-
nehmen können.
(3) Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und
Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des
Versandhandels abgegeben werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.
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