Pall Mall Roll Halfzware Blau
Inhalt: 30g
Pall Mall Roll Halfzware Blau
Produktbeschreibung
Pall Mall Roll Halfzware Blau ist eine ausgewogene Tabakmischung. Sie richtet sich an Raucher, die einen kräftigen, aber angenehmen Geschmack suchen. Der Feinschnitt macht diesen Tabak ideal für das Selberdrehen von Zigaretten. Die Halfzware Shag Mischung sorgt für ein vollmundiges Raucherlebnis. Diese Mischung kombiniert helle und dunkle Tabaksorten. Der Tabak hat eine mittlere Stärke. Er ist somit für viele Raucher geeignet.
Verpackungsinformationen
Schnittart: | Feinschnitt |
Tabakmischungen: | Halfzware Shag |
Stärke: | Mittel |
Verpackung: | Pouch Päckchen |
ISO 15592-3 Werte
Die Werte gemäß ISO 15592-3 Norm zeigen die Auswirkungen verschiedener Dreharten:
Format | Werte | Papier Typ A | Papier Typ B |
Dünn 0,4g (5,2 mm) | Kondensat | 8 mg | 10 mg |
Dick 0,75g (7,2 mm) | Kondensat | 14,0 mg | 17,0 mg |
Diese Werte zeigen, dass der Nikotin- und Kondensatgehalt je nach Drehmethode variiert. Durch dünneres Drehen und die Verwendung von Zigarettenpapier Typ A sind niedrigere Werte möglich.
Besondere Merkmale
Der Pall Mall Roll Halfzware Blau überzeugt durch seine Halfzware Shag Mischung. Diese Mischung sorgt für ein angenehmes Raucherlebnis. Der Tabak bleibt kräftig, aber mild genug, um den Geschmack nicht zu überwältigen. Er ist ideal für Raucher, die einen halb-schweren Tabak bevorzugen.
Herstellerinformationen
Fazit
Pall Mall Roll Halfzware Blau ist die perfekte Wahl für selbst gedrehte Zigaretten. Die Halfzware Shag Mischung bietet einen ausgewogenen, mittelstarken Geschmack. Die ISO 15592-3 Werte ermöglichen eine individuelle Anpassung des Rauchgenusses. Der Tabak ist bequem in einer Pouch-Verpackung erhältlich, ideal für unterwegs.
Jugendschutz
Verkauf nur an Erwachsene.
Tabakwaren und Alkohol sind ein kulturelles Genussmittel und ausschließlich für den erwachsenen Konsumenten bestimmt, der sich über die möglichen Folgen des Konsums bewusst ist. Unser Online-Katalog richtet sich daher ausschließlich an Erwachsene ab 18 Jahren.
Jugendschutzgesetz (JuSchG) Stand 1. Mai 2021 Auszug aus dem Gesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730)
§ 9 Alkoholische Getränke
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
1. Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, wein-
ähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche
unter 16 Jahren,
2. andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur ge-
ringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen der Ver-
zehr gestattet werden.
(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person be-
gleitet werden.
(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt
nicht, wenn ein Automat
1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch
ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht ent-
nehmen können. § 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.
(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen ge-
werbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugend-
schutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der
gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder,
soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Front-
etikett anzubringen.
§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere
nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch
darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden.
(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren
Behältnisse nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
1. an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und
Jugendliche Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht ent-
nehmen können.
(3) Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und
Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des
Versandhandels abgegeben werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.
Einzelheiten zur Bestellung und Lieferung können Sie persönlich mit unseren Mitarbeitern unter folgender Telefonnummer besprechen: +49 71150476428 oder über WhatsApp: +49 1523968057.
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