L&M Red Label XL Zigaretten
Inhalt: 8 Packungen Х 23 Zigaretten (9,00 €/ 1 Packung)
L&M Red Label XL Zigaretten
L&M Red Label XL ist eine Variante der bekannten Zigarettenmarke L&M, die von Philip Morris International produziert wird. Diese Zigaretten zeichnen sich durch ihren kräftigeren Geschmack im Vergleich zu anderen Varianten der Marke aus. Die spezielle Mischung aus ausgewählten Tabaksorten sorgt für ein intensives Raucherlebnis, das insbesondere bei Rauchern beliebt ist, die eine stärkere Note bevorzugen. Durch die Kombination von hochwertigen Tabaken und modernster Herstellungstechnologie bietet die L&M Red Label XL ein gleichbleibend intensives Geschmackserlebnis.
Die Marke L&M steht seit vielen Jahren für Qualität und Tradition. Die Red Label Serie ist besonders auf Raucher ausgerichtet, die eine vollmundige und kräftige Rauchnote schätzen. Im Vergleich zur Blue Label Variante ist die Red Label Version deutlich intensiver im Geschmack, was sie für erfahrene Raucher attraktiv macht. Die Zigaretten werden mit einer bewährten American Blend Mischung hergestellt, die aus Virginia-, Burley- und Orient-Tabak besteht. Diese Kombination garantiert ein starkes Aroma mit einem harmonischen Abgang.
Verpackungsinformationen
Inhalt: | 1 Stange (8 Schachteln) |
Zigaretten pro Schachtel: | 23 Zigaretten |
Nettoinhalt: | 184 Zigaretten |
Preis der Schachtel: | 9,00 € |
Preis der Stange: | 72,00 € |
Produktdetails
Tabakmischung: | American Blend |
Zigarettenformat: | King Size |
Filterzigarette: | Ja |
Kohlenmonoxid: | 10 mg |
Kondensat/Teer: | 10 mg |
Nikotin: | 0,9 mg |
Stärke: | stark |
Die L&M Red Label XL ist in der klassischen King Size Format erhältlich und bietet damit die optimale Länge für ein ausgewogenes Raucherlebnis. Jede Zigarette enthält eine harmonisch abgestimmte Mischung, die das volle Aroma entfaltet. Die Filterzigarette sorgt für eine gleichmäßige Verbrennung und eine kontrollierte Nikotinabgabe. Besonders hervorzuheben ist der robuste Geschmack, der durch die Kombination von 10 mg Teer, 10 mg Kohlenmonoxid und 0,9 mg Nikotin verstärkt wird.
Mindestalter für Erwerb: 18 Jahre.
Herstellerinformationen
Fazit
L&M Red Label XL Zigaretten bieten eine starke Rauchnote, die durch die sorgfältige Auswahl der Tabaksorten in der American Blend Mischung erreicht wird. Diese Variante eignet sich für Raucher, die ein intensives und robustes Aroma bevorzugen. Die Kombination aus 10 mg Teer, 10 mg Kohlenmonoxid und 0,9 mg Nikotin pro Zigarette sorgt für ein kraftvolles Raucherlebnis. Dank der Mischung aus verschiedenen Tabaksorten und dem ausgeglichenen King Size Format bieten die Zigaretten ein angenehmes Zugverhalten und einen intensiven Geschmack, der auch anspruchsvolle Raucher zufriedenstellt.
Die Verpackung umfasst acht Schachteln mit jeweils 23 Zigaretten, was einen Gesamtinhalt von 184 Zigaretten pro Stange ergibt. Der Preis pro Schachtel liegt bei 9,00 €, während eine ganze Stange für 72,00 € erhältlich ist. Diese Preissetzung macht die L&M Red Label XL zu einer attraktiven Wahl für Raucher, die Wert auf ein starkes, aber dennoch erschwingliches Raucherlebnis legen.
Zusammenfassend bieten die L&M Red Label XL Zigaretten eine kraftvolle Kombination aus Stärke, Geschmack und Qualität. Diese Zigarette richtet sich an Raucher, die eine starke Mischung mit einem vollmundigen Charakter bevorzugen. Durch die Verwendung von hochwertigem Tabak und die präzise Verarbeitung gehört diese Variante zu den Favoriten unter den L&M-Produkten.
Jugendschutz
Verkauf nur an Erwachsene.
Tabakwaren und Alkohol sind ein kulturelles Genussmittel und ausschließlich für den erwachsenen Konsumenten bestimmt, der sich über die möglichen Folgen des Konsums bewusst ist. Unser Online-Katalog richtet sich daher ausschließlich an Erwachsene ab 18 Jahren.
Jugendschutzgesetz (JuSchG) Stand 1. Mai 2021 Auszug aus dem Gesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730)
§ 9 Alkoholische Getränke
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
1. Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, wein-
ähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche
unter 16 Jahren,
2. andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur ge-
ringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen der Ver-
zehr gestattet werden.
(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person be-
gleitet werden.
(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt
nicht, wenn ein Automat
1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch
ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht ent-
nehmen können. § 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.
(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen ge-
werbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugend-
schutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der
gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder,
soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Front-
etikett anzubringen.
§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere
nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch
darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden.
(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren
Behältnisse nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
1. an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und
Jugendliche Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht ent-
nehmen können.
(3) Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und
Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des
Versandhandels abgegeben werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.
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