L&M Red Tabak Beutel Volumentabak
Inhalt: 95g
L&M Red Tabak Beutel
Der L&M Red Tabak Beutel ist eine beliebte Wahl für Raucher, die einen kräftigen und vollmundigen Geschmack bevorzugen. Dieser Tabak wird speziell für die Zigarettenmarke L&M hergestellt, die weltweit für ihre hohe Qualität und breite Auswahl an Geschmacksrichtungen bekannt ist. L&M bietet sowohl milde als auch kräftige Sorten an, um den individuellen Vorlieben verschiedener Raucher gerecht zu werden.
Kräftiger Geschmack und hochwertige Mischung
Der L&M Red Tabak gehört zur Kategorie "Full Flavor" oder "Vollgeschmack". Das bedeutet, dass dieser Tabak eine intensivere und reichhaltigere Geschmacksnote hat, die vor allem Raucher anspricht, die ein kräftigeres Raucherlebnis bevorzugen. Die sorgfältige Auswahl und Mischung der Tabaksorten sorgt für ein ausgewogenes Geschmacksprofil, das typisch für L&M ist. Der L&M Red Tabak wird als Volumentabak angeboten, was ihn besonders ergiebig macht und sich hervorragend zum Stopfen und Drehen eignet.
Ideal zum Selberstopfen und Drehen
Der L&M Red Tabak Beutel ist speziell für Raucher gedacht, die ihre Zigaretten selbst herstellen möchten. Der Tabak eignet sich sowohl für das Stopfen mit Hülsen als auch für das Drehen per Hand, ob mit oder ohne Filter. Mit seinem hohen Volumen lässt sich der Tabak gut verarbeiten und bietet dabei gleichbleibende Qualität. Der kräftige Geschmack bleibt beim Stopfen und Drehen erhalten, sodass Raucher auch bei selbst hergestellten Zigaretten keine Kompromisse eingehen müssen.
Praktischer ZIP-Verschluss
Ein besonderer Vorteil des L&M Red Tabak Beutels ist der wiederverschließbare ZIP-Verschluss. Dieser sorgt dafür, dass der Tabak lange frisch bleibt und sein volles Aroma behält. Die praktische Verpackung erleichtert zudem die Aufbewahrung und Handhabung. So bleibt der Tabak auch nach dem Öffnen vor dem Austrocknen geschützt und bietet eine konstante Qualität bis zum letzten Gramm.
Produktdetails
Packungseinheit: | Beutel |
Schnittart: | Volumentabak |
Stärke: | stark |
Mindestalter und rechtliche Hinweise
Der Verkauf des L&M Red Tabak Beutels ist gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nur an Personen ab 18 Jahren erlaubt. Eine Altersprüfung wird bei jedem Kauf durchgeführt, um sicherzustellen, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.
Herstellerinformationen
Fazit
Der L&M Red Tabak Beutel ist die ideale Wahl für Raucher, die ein kräftiges Raucherlebnis suchen. Der vollmundige Geschmack und die sorgfältige Tabakmischung bieten eine hohe Qualität, die für L&M typisch ist. Dank des praktischen ZIP-Verschlusses bleibt der Tabak frisch und behält sein Aroma. Bestellen Sie noch heute und erleben Sie den intensiven Geschmack von L&M Red Tabak.
Jugendschutz
Verkauf nur an Erwachsene.
Tabakwaren und Alkohol sind ein kulturelles Genussmittel und ausschließlich für den erwachsenen Konsumenten bestimmt, der sich über die möglichen Folgen des Konsums bewusst ist. Unser Online-Katalog richtet sich daher ausschließlich an Erwachsene ab 18 Jahren.
Jugendschutzgesetz (JuSchG) Stand 1. Mai 2021 Auszug aus dem Gesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730)
§ 9 Alkoholische Getränke
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
1. Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, wein-
ähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche
unter 16 Jahren,
2. andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur ge-
ringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen der Ver-
zehr gestattet werden.
(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person be-
gleitet werden.
(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt
nicht, wenn ein Automat
1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch
ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht ent-
nehmen können. § 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.
(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen ge-
werbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugend-
schutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der
gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder,
soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Front-
etikett anzubringen.
§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere
nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch
darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden.
(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren
Behältnisse nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
1. an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und
Jugendliche Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht ent-
nehmen können.
(3) Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und
Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des
Versandhandels abgegeben werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.
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