IQOS Terea Bronze Tobacco Sticks
IQOS Terea Bronze Tobacco Sticks
Die IQOS Terea Bronze Tobacco Sticks kombinieren ein sanftes Tabakaroma mit einer erfrischenden Mentholnote. Diese Sticks sind speziell für den IQOS ILUMA Tabakerhitzer entwickelt. Der Geschmack spricht Konsumenten an, die eine ausgewogene Mischung aus klassischem Tabak und Menthol suchen. Mit mittlerer Intensität bieten die Sticks ein angenehmes Erlebnis. Sie sind sowohl für Neueinsteiger als auch für erfahrene Nutzer geeignet.
Verpackungsinformationen
Inhalt | 20 Stück |
Verpackung: | Schachtel |
Geschmack: | Menthol |
Intensität: | Stufe 8 von 10 |
Artikelpreis: | 7,00 € |
Terea Tabaksticks sind nur kompatibel mit dem Tabakerhitzer IQOS ILUMA.
Mindestalter für den Erwerb: 18 Jahre
Herstellerinformationen
Die IQOS Terea Bronze Tobacco Sticks werden von der Philip Morris GmbH hergestellt. Das Unternehmen hat seinen Sitz in Gräfelfing, Deutschland. Philip Morris ist bekannt für seine innovativen Produkte im Bereich der Tabakalternativen. Die IQOS-Marke zielt darauf ab, weniger schädliche Alternativen zum traditionellen Rauchen zu bieten. Mit der Terea-Linie richtet sich Philip Morris an Konsumenten, die eine moderne und technologische Raucherfahrung suchen. Die Qualität der Sticks spiegelt das Know-how des Unternehmens wider.
Fazit
Die IQOS Terea Bronze Tobacco Sticks bieten eine ausgewogene Mischung aus mildem Tabakaroma und erfrischendem Menthol. Mit einer Intensität von 4 von 10 sind sie für alle geeignet, die einen moderaten Geschmack bevorzugen. Die kompakte Verpackung ist praktisch für den täglichen Gebrauch. Die Sticks sind eine moderne Alternative zum klassischen Rauchen. Hergestellt von einem führenden Unternehmen, bieten sie ein angenehmes und hochwertiges Tabakerlebnis für Nutzer des IQOS ILUMA.
Jugendschutz
Verkauf nur an Erwachsene.
Tabakwaren und Alkohol sind ein kulturelles Genussmittel und ausschließlich für den erwachsenen Konsumenten bestimmt, der sich über die möglichen Folgen des Konsums bewusst ist. Unser Online-Katalog richtet sich daher ausschließlich an Erwachsene ab 18 Jahren.
Jugendschutzgesetz (JuSchG) Stand 1. Mai 2021 Auszug aus dem Gesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730)
§ 9 Alkoholische Getränke
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
1. Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, wein-
ähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche
unter 16 Jahren,
2. andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur ge-
ringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen der Ver-
zehr gestattet werden.
(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person be-
gleitet werden.
(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt
nicht, wenn ein Automat
1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch
ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht ent-
nehmen können. § 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.
(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen ge-
werbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugend-
schutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der
gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder,
soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Front-
etikett anzubringen.
§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere
nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch
darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden.
(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren
Behältnisse nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
1. an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und
Jugendliche Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht ent-
nehmen können.
(3) Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und
Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des
Versandhandels abgegeben werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.
Einzelheiten zur Bestellung und Lieferung können Sie persönlich mit unseren Mitarbeitern unter folgender Telefonnummer besprechen: +49 71150476428 oder über WhatsApp: +49 1523968057.
Sie können Ihre Wünsche, Fragen zur Bestellung und Lieferung an unsere E-Mail-Adresse schreiben: vd-markt@gmx.de.
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