HQD Hoova Pomgranate Lemon E-Shisha 18mg
ca. 600 Züge
HQD Hoova Pomgranate Lemon E-Shisha 18mg
Produkteigenschaften und Anwendungshinweise
Die HQD Hoova Pomgranate Lemon E-Shisha bietet ein intensives, fruchtiges Aroma von Granatapfel und Zitrone. Mit einem Nikotingehalt von 18 mg/ml ist sie ideal für erfahrene Dampfer, die den kräftigen Geschmack und die angenehme Rauchentwicklung zu schätzen wissen. Durch das kompakte Design und den leistungsstarken Akku von 550 mAh eignet sich die E-Shisha für unterwegs.
Technische Daten
Inhalt: | 2x 2 ml |
Aroma: | Granatapfel, Zitrone |
Geschmack: | Fruchtig |
Nikotingehalt: | 18 mg/ml |
Akkukapazität: | 550mAh |
Leistungsbereich: | 7W-12W |
Zugwiderstand: | 1,6 Ω |
Züge: | ca. 600 |
Wichtige Sicherheitsmerkmale
Die HQD Hoova Pomgranate Lemon E-Shisha 18mg ist mit einem speziellen 3-Zug-Sicherungssystem ausgestattet, das als Kindersicherung fungiert. Das System verhindert die versehentliche Aktivierung und schützt Kinder vor dem unbeabsichtigten Gebrauch. Diese Sicherheitsfunktion ist besonders wichtig für Haushalte mit kleinen Kindern und bietet einen entscheidenden Vorteil.
Inhaltsstoffe
Die E-Shisha enthält Propylenglykol, Glycerin, Aroma und Nikotin. Diese Inhaltsstoffe gewährleisten einen gleichmäßigen Dampf und ein angenehmes Geschmackserlebnis. Der fruchtige Granatapfelgeschmack wird durch eine dezente Zitronennote ergänzt und sorgt so für ein erfrischendes Dampferlebnis, das jeden Zug genussvoll macht.
CLP-Verordnung und Sicherheitshinweise
Die HQD Hoova Pomgranate Lemon E-Shisha entspricht der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und ist mit den erforderlichen Gefahren- und Sicherheitshinweisen gekennzeichnet:
Gefahrenhinweise (H-Sätze)
H300 | Lebensgefahr bei Verschlucken. |
H302 | Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. |
H310 | Lebensgefahr bei Hautkontakt. |
H315 | Verursacht Hautreizungen. |
H319 | Verursacht schwere Augenreizung. |
H330 | Lebensgefahr bei Einatmen. |
H411 | Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. |
Präventionshinweise (P-Sätze)
P101 | Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung bereithalten. |
P102 | Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. |
P264 | Nach Gebrauch Hände gründlich waschen. |
P270 | Bei Gebrauch nicht essen, trinken oder rauchen. |
P301 + P310 | Bei Verschlucken: Sofort Arzt anrufen. |
P330 | Mund ausspülen. |
P405 | Unter Verschluss aufbewahren. |
P501 | Inhalt/Behälter einer geeigneten Entsorgung zuführen. |
Weitere Sicherheitsinformationen
Die HQD Hoova Pomgranate Lemon E-Shisha enthält Nikotin und ist nicht für Kinder, Jugendliche oder Schwangere geeignet. Nach Gebrauch sollten die Hände gründlich gewaschen werden, und während des Gebrauchs ist auf Essen und Trinken zu verzichten. Das Produkt enthält eine Lithium-Ionen-Zelle und sollte daher sachgerecht entsorgt werden.
Herstellerinformationen
Hersteller:
CIRAK Electronics GmbHSchwalbacher Str. 4
65843 Sulzbach
Fazit
Die HQD Hoova Pomgranate Lemon E-Shisha 18mg bietet ein fruchtiges und erfrischendes Dampferlebnis mit der Kombination aus Granatapfel und Zitrone. Mit 18 mg Nikotin pro Milliliter eignet sich diese E-Shisha perfekt für Dampfer, die ein intensives Geschmackserlebnis suchen und dabei nicht auf Nikotin verzichten möchten. Die technischen Merkmale und Sicherheitsvorkehrungen machen sie zu einer zuverlässigen und praktischen Wahl für den täglichen Gebrauch.
Jugendschutz
Verkauf nur an Erwachsene.
Tabakwaren und Alkohol sind ein kulturelles Genussmittel und ausschließlich für den erwachsenen Konsumenten bestimmt, der sich über die möglichen Folgen des Konsums bewusst ist. Unser Online-Katalog richtet sich daher ausschließlich an Erwachsene ab 18 Jahren.
Jugendschutzgesetz (JuSchG) Stand 1. Mai 2021 Auszug aus dem Gesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730)
§ 9 Alkoholische Getränke
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
1. Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, wein-
ähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche
unter 16 Jahren,
2. andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur ge-
ringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen der Ver-
zehr gestattet werden.
(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person be-
gleitet werden.
(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt
nicht, wenn ein Automat
1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch
ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht ent-
nehmen können. § 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.
(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen ge-
werbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugend-
schutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der
gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder,
soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Front-
etikett anzubringen.
§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere
nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch
darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden.
(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren
Behältnisse nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
1. an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und
Jugendliche Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht ent-
nehmen können.
(3) Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und
Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des
Versandhandels abgegeben werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.
Einzelheiten zur Bestellung und Lieferung können Sie persönlich mit unseren Mitarbeitern unter folgender Telefonnummer besprechen: +49 71150476428 oder über WhatsApp: +49 1523968057.
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