HQD Hoova Cactus E-Shisha 18mg
ca. 600 Züge
HQD Hoova Cactus E-Shisha 18mg: Exotisches Dampferlebnis
Die HQD Hoova Cactus E-Shisha mit 18 mg Nikotin bietet ein einzigartiges Erlebnis für E-Zigaretten-Nutzer. Sie vereint modernes Design mit fortschrittlicher Technologie und liefert einen intensiven, aromatischen Genuss. Der integrierte 550-mAh-Akku ermöglicht bis zu 600 Züge, ohne dass ein Nachladen notwendig ist. Die HQD Hoova arbeitet mit einer Leistung zwischen 7 und 12 Watt und einem Zugwiderstand von 1,6 Ω, was ein sanftes und dennoch intensives Dampferlebnis schafft.
Ein besonderes Highlight dieser E-Shisha ist der Geschmack. Das Kaktusaroma wird mit Blaubeere und Kiwi kombiniert. Das Ergebnis ist ein erfrischender, fruchtiger Genuss, der erfahrene Dampfer anspricht. Der Nikotingehalt von 18 mg/ml bietet ein starkes und konsistentes Erlebnis, das bis zum letzten Zug erhalten bleibt.
Sicherheitsfunktionen und einfache Handhabung
Die HQD Hoova E-Shisha überzeugt nicht nur durch Geschmack, sondern auch durch Sicherheitsmerkmale. Ein Kinderschutzmechanismus wird durch dreimaliges Herausziehen und Wiedereinsetzen des Pods aktiviert. Dies verhindert eine ungewollte Nutzung durch Kinder. Diese Funktion ist ein großer Vorteil für alle verantwortungsbewussten Nutzer und sorgt für zusätzliche Sicherheit.
Technische Details
Inhalt: | 2x 2 ml |
Aroma: | Kaktus |
Geschmack: | Fruchtig |
Nikotingehalt: | 18 mg/ml |
Akkukapazität: | 550 mAh |
Leistung: | 7W-12W |
Zugwiderstand: | 1,6 Ω |
Züge: | ca. 600 |
Inhaltsstoffe
Die Inhaltsstoffe der HQD Hoova umfassen Propylenglykol, Glycerin, Aroma und Nikotin. Diese Komponenten sorgen für dichten Dampf und ein intensives Geschmackserlebnis. Das Kaktusaroma, ergänzt durch Noten von Blaubeere und Kiwi, bietet ein frisches und exotisches Geschmackserlebnis. Der Nikotingehalt verleiht zusätzliche Intensität und macht die E-Shisha ideal für erfahrene Nutzer.
CLP-Verordnung und Sicherheitshinweise
Die HQD Hoova Cactus E-Shisha ist entsprechend der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gekennzeichnet. Sicherheits- und Gefahrenhinweise sind auf der Verpackung angebracht.
Gefahrenhinweise (H-Sätze)
H-Sätze | |
H300 | Lebensgefahr bei Verschlucken. |
H310 | Lebensgefahr bei Hautkontakt. |
H330 | Lebensgefahr bei Einatmen. |
H411 | Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. |
Präventionshinweise (P-Sätze)
P-Sätze | |
P101 | Bei ärztlichem Rat Verpackung oder Etikett bereithalten. |
P102 | Von Kindern fernhalten. |
P270 | Beim Gebrauch nicht essen, trinken oder rauchen. |
P301 + P310 | Bei Verschlucken: Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt anrufen. |
Weitere Hinweise zur Sicherheit
Die E-Shisha ist nicht für Minderjährige geeignet. Auch Schwangeren wird vom Gebrauch abgeraten, da Nikotin schädlich sein kann. Nach Gebrauch sollte die E-Shisha fachgerecht entsorgt werden, da der Akku Schadstoffe enthalten kann.
Herstellerinformationen
Hersteller:
CIRAK Electronics GmbHSchwalbacher Str. 4
65843 Sulzbach
Fazit
Die HQD Hoova Cactus E-Shisha 18mg bietet einen intensiven und fruchtigen Geschmack mit einem praktischen, nutzerfreundlichen Design. Der Kinderschutz und die Sicherheitsfunktionen machen sie zu einer verantwortungsbewussten Wahl. Vor allem erfahrene Dampfer werden das starke Nikotinerlebnis und das exotische Aroma schätzen.
Jugendschutz
Verkauf nur an Erwachsene.
Tabakwaren und Alkohol sind ein kulturelles Genussmittel und ausschließlich für den erwachsenen Konsumenten bestimmt, der sich über die möglichen Folgen des Konsums bewusst ist. Unser Online-Katalog richtet sich daher ausschließlich an Erwachsene ab 18 Jahren.
Jugendschutzgesetz (JuSchG) Stand 1. Mai 2021 Auszug aus dem Gesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730)
§ 9 Alkoholische Getränke
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
1. Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, wein-
ähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche
unter 16 Jahren,
2. andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur ge-
ringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen der Ver-
zehr gestattet werden.
(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person be-
gleitet werden.
(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt
nicht, wenn ein Automat
1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch
ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht ent-
nehmen können. § 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.
(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen ge-
werbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugend-
schutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der
gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder,
soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Front-
etikett anzubringen.
§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere
nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch
darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden.
(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren
Behältnisse nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
1. an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und
Jugendliche Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht ent-
nehmen können.
(3) Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und
Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des
Versandhandels abgegeben werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.
Einzelheiten zur Bestellung und Lieferung können Sie persönlich mit unseren Mitarbeitern unter folgender Telefonnummer besprechen: +49 71150476428 oder über WhatsApp: +49 1523968057.
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