HQD Cirak Pod Peach Berry 18mg
ca. 600 Züge
HQD Cirak Pod Peach Berry 18mg
Design und Benutzerfreundlichkeit
Der HQD Cirak Pod Peach Berry 18mg ist intuitiv zu bedienen. Er verfügt über eine Kindersicherung, die unbefugten Zugriff verhindert und ein sicheres Dampferlebnis gewährleistet. Um den Pod zu entsperren, ziehen Sie ihn dreimal bis zur Hälfte heraus und setzen ihn wieder ein. Dies ist ein schneller und praktischer Vorgang. Die automatische Aktivierung beim Ziehen sorgt für eine angenehme Benutzererfahrung. So können Nutzer jederzeit dampfen, ohne Vorkenntnisse zu benötigen.
Aroma und Geschmackserlebnis
Der HQD Cirak Pod Peach Berry bietet ein köstliches Aroma, das fruchtige Pfirsichnoten mit einem Mix aus verschiedenen Beeren kombiniert. Diese harmonische Mischung sorgt für ein erfrischendes Geschmackserlebnis, das sowohl süß als auch leicht säuerlich ist. Der fruchtige Genuss macht jede Zug zu einem echten Erlebnis und lässt Sie an warme Sommertage denken.
Produkteigenschaften und Anwendungshinweise
Der HQD Cirak Pod Peach Berry 18mg ist für eine mühelose Anwendung konzipiert. Ein integriertes Blinksignal zeigt an, wenn der Pod leer ist. Dies ermöglicht es dem Nutzer, jederzeit den Füllstand zu überprüfen. Der Podwechsel ist einfach und schnell. Der leere Pod wird vom Akku getrennt und durch einen neuen ersetzt. Mit bis zu 600 Zügen pro Pod bietet das Produkt eine hohe Nutzungsdauer. Dies macht den Pod zu einer langlebigen und effizienten Option für Vaper.
Technische Daten
Eigenschaft | Details |
---|---|
Inhalt: | 2x 2 ml |
Aroma: | Beerenmix, Pfirsich |
Geschmack: | Fruchtig |
Nikotingehalt: | 18 mg/ml |
Nikotinabgabe: | 600µg (10 Züge) |
Züge: | ca. 600 |
CLP-Verordnung und Sicherheitshinweise
Gemäß der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sind die HQD Cirak Pods mit einem Gefahrensymbol und verschiedenen Sicherheits- und Gefahrenhinweisen gekennzeichnet:
Gefahrenhinweise (H-Sätze)
H-Sätze | Beschreibung |
---|---|
H300 | Lebensgefahr bei Verschlucken. |
H302 | Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. |
H310 | Lebensgefahr bei Hautkontakt. |
H315 | Verursacht Hautreizungen. |
H319 | Verursacht schwere Augenreizung. |
H330 | Lebensgefahr bei Einatmen. |
H411 | Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. |
Präventionshinweise (P-Sätze)
P-Sätze | Beschreibung |
---|---|
P101 | Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten. |
P102 | Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. |
P264 | Nach Gebrauch Hände gründlich waschen. |
P270 | Bei Gebrauch nicht essen, trinken oder rauchen. |
P301 + P310 | Bei Verschlucken: Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/ Arzt anrufen. |
P330 | Mund ausspülen. |
P405 | Unter Verschluss aufbewahren. |
P501 | Inhalt/Behälter gemäß den örtlichen Vorschriften einer geeigneten Entsorgungseinrichtung zuführen. |
Weitere Sicherheitsinformationen
Die Pods dürfen nicht in die Hände von Kindern gelangen und sind für Schwangere ungeeignet. Sie können allergische Reaktionen hervorrufen. Nach Gebrauch sollten die Hände gründlich gewaschen werden. Während des Gebrauchs ist auf Essen und Trinken zu verzichten.
Fazit
Der HQD Cirak Pod Peach Berry 18mg ist die perfekte Wahl für Dampfer, die fruchtige Aromen lieben. Mit seiner benutzerfreundlichen Handhabung und hohen Sicherheitsstandards bietet er ein angenehmes und sicheres Dampferlebnis. Ideal für unterwegs und für alle, die das Dampfen genießen möchten.
Jugendschutz
Verkauf nur an Erwachsene.
Tabakwaren und Alkohol sind ein kulturelles Genussmittel und ausschließlich für den erwachsenen Konsumenten bestimmt, der sich über die möglichen Folgen des Konsums bewusst ist. Unser Online-Katalog richtet sich daher ausschließlich an Erwachsene ab 18 Jahren.
Jugendschutzgesetz (JuSchG) Stand 1. Mai 2021 Auszug aus dem Gesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730)
§ 9 Alkoholische Getränke
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
1. Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, wein-
ähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche
unter 16 Jahren,
2. andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur ge-
ringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen der Ver-
zehr gestattet werden.
(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person be-
gleitet werden.
(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt
nicht, wenn ein Automat
1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch
ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht ent-
nehmen können. § 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.
(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen ge-
werbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugend-
schutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der
gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder,
soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Front-
etikett anzubringen.
§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere
nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch
darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden.
(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren
Behältnisse nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
1. an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und
Jugendliche Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht ent-
nehmen können.
(3) Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und
Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des
Versandhandels abgegeben werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.
Einzelheiten zur Bestellung und Lieferung können Sie persönlich mit unseren Mitarbeitern unter folgender Telefonnummer besprechen: +49 71150476428 oder über WhatsApp: +49 1523968057.
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