ELFBAR ELFA Refillable Pod 1,1 Ohm - 2er Set
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ELFBAR ELFA Refillable Pod 1,1 Ohm - 2er Set
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ELFBAR ELFA Refillable Pod 1,1 Ohm - 2er Set

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ELFBAR ELFA Refillable Pod 1,1 Ohm - 2er Set

Produkteigenschaften und Anwendungshinweise

Die ELFBAR ELFA Refillable Pod 1,1 Ohm - 2er Set sind ein wichtiger Bestandteil des innovativen ELFA-Systems. Mit einem Widerstand von 1,1 Ohm und einem Füllvolumen von 2 ml sind diese Pods optimal für ein intensives und gleichmäßiges Dampferlebnis geeignet. Die Pods sind wiederbefüllbar, was sie nicht nur kosteneffizient, sondern auch umweltfreundlicher macht. Ihre kompakte Bauweise in Kombination mit der magnetischen Fixierung sorgt für eine einfache Handhabung und sicheren Halt im ELFBAR ELFA Basisgerät.

Dank des integrierten Mesh-Verdampferkopfes wird das Liquid gleichmäßig erhitzt, was für einen unverfälschten Geschmack und dichte Dampfwolken sorgt. Das ergonomisch gestaltete Mundstück bietet zusätzlichen Komfort, sodass auch längere Dampfsessions angenehm bleiben. Diese Pods eignen sich hervorragend für unterschiedliche Liquids und lassen sich einfach und schnell nachfüllen.

Vor der ersten Nutzung sollte der Pod mit Liquid befüllt und mindestens 5 Minuten ruhen gelassen werden, damit der Verdampferkopf das Liquid vollständig aufnehmen kann. Vermeiden Sie es, den Pod vollständig zu entleeren, um eine Überhitzung des Verdampferkopfes zu verhindern. Regelmäßige Reinigung und sorgfältige Handhabung verlängern die Lebensdauer der Pods und gewährleisten eine konstante Dampfqualität.

Technische Daten

Menge:2 Stück
Füllvolumen:2 ml
Widerstand:1,1 Ω

Produkteigenschaften

  • Mesh Verdampferkopf: Für gleichmäßige Verdampfung und intensiven Geschmack.
  • Magnetische Pod-Fixierung: Einfache Handhabung und sicherer Halt.
  • Ergonomisches Mundstück: Komfortabel und benutzerfreundlich.
  • Nachfüllbares Design: Nachhaltig und kosteneffizient.
  • Optimale Kompatibilität: Perfekt abgestimmt auf das ELFBAR ELFA System.

Piktogramm-Totenkopf-Gefahr

CLP-Verordnung und Sicherheitshinweise

Die ELFBAR ELFA Pods erfüllen alle gesetzlichen Anforderungen gemäß der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. Relevante Sicherheitshinweise:

Gefahrenhinweise (H-Sätze)

H300:Lebensgefahr bei Verschlucken.

Präventionshinweise (P-Sätze)

P102:Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
P270:Bei Gebrauch nicht essen, trinken oder rauchen.
P101:Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten.
P264:Nach Gebrauch Hände gründlich waschen.
P301 + P310:Bei Verschlucken: Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.
P405:Unter Verschluss aufbewahren.
P501:Inhalt/Behälter gemäß den örtlichen Vorschriften entsorgen.

Herstellerinformationen

Hersteller/Importeur:

Intrade Concepts GmbH
Barentsstraße 13
53881 Euskirchen


Fazit

Die ELFBAR ELFA Refillable Pod 1,1 Ohm - 2er Set überzeugen durch ihr durchdachtes Design, hochwertige Materialien und hervorragende Performance. Das wiederbefüllbare Konzept ist nicht nur nachhaltig, sondern auch äußerst praktisch. Ob intensiver Geschmack oder einfache Handhabung – diese Pods sind eine ideale Ergänzung für das ELFBAR ELFA System. Eine perfekte Wahl für Dampfer, die Wert auf Qualität und Effizienz legen.


FAQ – Häufig gestellte Fragen rund um das Thema ELFBAR ELFA Refillable Pods

1. Was sind die ELFBAR ELFA Refillable Pods?

Die ELFBAR ELFA Refillable Pods sind wiederbefüllbare Kartuschen, die speziell für das ELFBAR ELFA System entwickelt wurden. Sie bieten Dampfern die Flexibilität, ihre eigenen E-Liquids zu verwenden, was eine größere Kontrolle über Geschmack und Nikotinstärke ermöglicht.

2. Wie funktionieren die ELFA Refillable Pods?

Die ELFA Refillable Pods können mit Ihrem bevorzugten E-Liquid befüllt werden. Öffnen Sie einfach die Nachfüllöffnung am Pod, füllen Sie das E-Liquid ein, und setzen Sie den Pod in das ELFA Basisgerät ein. Die Pods sind wiederverwendbar, solange sie in gutem Zustand sind und regelmäßig gereinigt werden.

3. Welche E-Liquids sind für die ELFA Refillable Pods geeignet?

Die ELFA Refillable Pods sind mit den meisten standardmäßigen E-Liquids kompatibel. Es wird empfohlen, E-Liquids mit einem ausgewogenen VG/PG-Verhältnis von etwa 50/50 oder 60/40 zu verwenden, um eine optimale Leistung und Geschmackserfahrung zu gewährleisten.

4. Wie oft können die ELFA Refillable Pods wiederverwendet werden?

Die ELFA Refillable Pods können mehrmals wiederverwendet werden, bevor sie ersetzt werden müssen. Die Lebensdauer eines Pods hängt von der Häufigkeit der Nutzung, der Qualität des verwendeten E-Liquids und der Pflege ab. Im Durchschnitt halten sie etwa 5 bis 10 Befüllungen, bevor der Geschmack oder die Dampfproduktion nachlässt.

5. Wie reinige ich die ELFA Refillable Pods?

Um die Pods zu reinigen, spülen Sie sie vorsichtig mit warmem Wasser aus und lassen sie vollständig trocknen, bevor Sie neues E-Liquid einfüllen. Dies hilft, Geschmacksreste zu entfernen und die Lebensdauer des Pods zu verlängern. Reinigen Sie die Pods regelmäßig, insbesondere wenn Sie den Geschmack wechseln.

6. Sind die ELFA Refillable Pods mit anderen Geräten kompatibel?

Die ELFA Refillable Pods sind speziell für das ELFBAR ELFA System entwickelt worden und sollten nur mit dem entsprechenden Basisgerät verwendet werden. Eine Verwendung mit anderen Geräten kann die Leistung beeinträchtigen oder den Pod beschädigen.

7. Wie erkenne ich, dass ein Refillable Pod ausgetauscht werden muss?

Ein Pod sollte ersetzt werden, wenn der Geschmack schwächer wird, der Dampf weniger intensiv ist oder sichtbare Schäden wie Risse oder Verfärbungen auftreten. Auch wenn der Pod trotz Reinigung nicht mehr richtig funktioniert, ist es Zeit für einen neuen.

8. Wie entsorge ich die ELFA Refillable Pods?

Die ELFA Refillable Pods sollten entsprechend den lokalen Vorschriften entsorgt werden. Da sie wiederverwendbar sind, fallen sie nicht direkt unter Einwegprodukte. Nach Ablauf ihrer Lebensdauer können sie in der Regel mit anderen Kunststoffen recycelt werden.

9. Welche Vorteile bieten die ELFA Refillable Pods im Vergleich zu Prefilled Pods?

Die ELFA Refillable Pods bieten eine größere Flexibilität, da Sie Ihre eigenen E-Liquids verwenden können. Dies ermöglicht es Ihnen, den Geschmack und die Nikotinstärke individuell anzupassen. Zudem sind sie umweltfreundlicher, da sie mehrfach verwendet werden können.

10. Wie verhindere ich, dass die ELFA Refillable Pods auslaufen?

Um ein Auslaufen zu verhindern, achten Sie darauf, die Pods nicht zu überfüllen und die Nachfüllöffnung sicher zu verschließen. Stellen Sie das Gerät außerdem stets aufrecht, wenn es nicht in Gebrauch ist. Regelmäßige Reinigung hilft ebenfalls, Leckagen zu vermeiden.

11. Kann ich mit den ELFA Refillable Pods Nikotin-freie Liquids verwenden?

Ja, die ELFA Refillable Pods sind auch für nikotinfreie Liquids geeignet. Dadurch eignen sie sich perfekt für Dampfer, die auf Nikotin verzichten möchten, aber dennoch den Geschmack und das Dampferlebnis genießen wollen.

12. Wo kann ich die ELFA Refillable Pods kaufen?

Die ELFA Refillable Pods sind bei autorisierten Fachhändlern und in vielen Online-Shops erhältlich. Stellen Sie sicher, dass Sie bei vertrauenswürdigen Anbietern einkaufen, um die Originalqualität der Produkte zu gewährleisten.

13. Wie lagere ich die ELFA Refillable Pods?

Lagern Sie die Pods an einem kühlen, trockenen Ort, fern von direkter Sonneneinstrahlung und extremen Temperaturen. Eine korrekte Lagerung verhindert Beschädigungen und sorgt dafür, dass die Pods einsatzbereit bleiben.

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Jugendschutz

Verkauf nur an Erwachsene. 


Tabakwaren und Alkohol sind ein kulturelles Genussmittel und ausschließlich für den erwachsenen Konsumenten bestimmt, der sich über die möglichen Folgen des Konsums bewusst ist. Unser Online-Katalog richtet sich daher ausschließlich an Erwachsene ab 18 Jahren.

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Stand 1. Mai 2021 Auszug aus dem Gesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730)   

§ 9 Alkoholische Getränke

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen

1. Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, wein-
ähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche
unter 16 Jahren,

2. andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur ge-
ringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen der Ver-
zehr gestattet werden.

(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person be-
gleitet werden.

(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt
nicht, wenn ein Automat

1.  an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder

2.  in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch
ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht ent-
nehmen können. § 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.

(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen ge-
werbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugend-
schutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der
gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder,
soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Front-
etikett anzubringen.  

§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere
nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch
darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden.

(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren
Behältnisse nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat

1.  an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder

2.  durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und
Jugendliche Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht ent-
nehmen können.

(3) Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und
Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des
Versandhandels abgegeben werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.

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