Adalya Blue Ice Shisha Tabak 200g
Inhalt: 200g
Adalya Blue Ice Shisha Tabak 200g
rauchfertiger Wasserpfeifentabak
Verpackungsinformationen
Verpackung: | Dose |
Inhalt: | 200g |
Stärke: | Mittel |
Tabaksorte: | Virginia |
Schnittart: | Wasserpfeifentabak |
Aroma: | Fruchtig, frisch |
Geschmack: | Blaubeere, Ice |
Herkunftsland: | Türkei |
Produktbeschreibung
Der Adalya Blue Ice Shisha Tabak 200g ist bekannt für seine erfrischende Kombination aus süßen und kühlen Aromen. Mit einer intensiven Blaubeernote, die durch einen erfrischenden Ice-Effekt ergänzt wird, bietet dieser Tabak ein einzigartiges Raucherlebnis. Die hochwertige Virginia-Tabakbasis sorgt für eine gleichmäßige Rauchentwicklung und ein harmonisches Geschmackserlebnis. Diese Mischung ist ideal für Raucher, die einen fruchtigen, aber dennoch kühlen Geschmack bevorzugen.
Der mittelstarke Tabak eignet sich sowohl für erfahrene Raucher als auch für Einsteiger. Die Blaubeer- und Ice-Kombination erfrischt bei jedem Zug, während der Rauch sich sanft und dicht entwickelt. Diese Mischung ist ideal für entspannte Momente, sei es allein oder in einer geselligen Runde. Der frische Ice-Effekt macht den Tabak besonders an heißen Tagen beliebt, da er eine willkommene Abkühlung bietet.
Durch die perfekt ausbalancierte Stärke ist dieser Tabak nicht zu intensiv, bietet aber dennoch ein volles Geschmacksprofil. Blaubeere dominiert den Geschmack, während der Ice-Effekt für das besondere Extra sorgt. Der Tabak ist fein geschnitten und sofort rauchfertig, was die Handhabung erleichtert. Egal, ob Sie regelmäßig rauchen oder nur gelegentlich, dieser Tabak wird Sie mit seiner Frische und Fruchtigkeit begeistern.
Lagerung und Frische
Um die Frische des Adalya Blue Ice Shisha Tabak 200g zu bewahren, sollte er richtig gelagert werden. Der Tabak bleibt länger frisch, wenn er in einem luftdichten Behälter aufbewahrt wird. So wird verhindert, dass er austrocknet oder an Aroma verliert. Es ist auch wichtig, den Tabak kühl und trocken zu lagern. Dadurch bleibt der volle Geschmack und die Qualität erhalten. Durch regelmäßiges Überprüfen der Feuchtigkeit kann sichergestellt werden, dass der Tabak stets in bestem Zustand bleibt. Sollte er dennoch austrocknen, können spezielle Feuchthaltemittel verwendet werden, um den Tabak wieder aufzufrischen.
Mindestalter für Erwerb
Der Kauf von Adalya Blue Ice Shisha Tabak 200g ist nur für Personen ab 18 Jahren erlaubt. Diese Regelung stellt sicher, dass Tabakprodukte nur an volljährige Personen verkauft werden. Es werden alle gesetzlichen Vorgaben zum Jugendschutz eingehalten. Beim Kauf ist ein Altersnachweis erforderlich, um Minderjährige zu schützen und den verantwortungsvollen Konsum von Tabakprodukten zu gewährleisten.
Herstellerinformationen
Hersteller/Vertrieb:
Adalya Tobacco International GmbH
Breitscheider Weg 117a
40885 Ratingen
Fazit
Der Adalya Blue Ice Shisha Tabak 200g ist eine ideale Wahl für Raucher, die fruchtige und frische Aromen bevorzugen. Die Kombination aus süßer Blaubeere und dem Ice-Effekt sorgt für ein einzigartiges Geschmackserlebnis, das sowohl erfrischend als auch belebend ist. Durch die mittelstarke Intensität und die hohe Qualität des Virginia-Tabaks eignet sich dieser Tabak für jeden Shisha-Liebhaber. Ob an heißen Sommertagen oder einfach für einen erfrischenden Rauchgenuss – dieser Tabak enttäuscht nicht. Mit der richtigen Lagerung bleibt er lange frisch und bietet immer wieder das volle Geschmackserlebnis.
Jugendschutz
Verkauf nur an Erwachsene.
Tabakwaren und Alkohol sind ein kulturelles Genussmittel und ausschließlich für den erwachsenen Konsumenten bestimmt, der sich über die möglichen Folgen des Konsums bewusst ist. Unser Online-Katalog richtet sich daher ausschließlich an Erwachsene ab 18 Jahren.
Jugendschutzgesetz (JuSchG) Stand 1. Mai 2021 Auszug aus dem Gesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730)
§ 9 Alkoholische Getränke
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
1. Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, wein-
ähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche
unter 16 Jahren,
2. andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur ge-
ringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen der Ver-
zehr gestattet werden.
(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person be-
gleitet werden.
(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt
nicht, wenn ein Automat
1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch
ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht ent-
nehmen können. § 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.
(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen ge-
werbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugend-
schutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der
gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder,
soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Front-
etikett anzubringen.
§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere
nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch
darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden.
(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren
Behältnisse nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
1. an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und
Jugendliche Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht ent-
nehmen können.
(3) Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und
Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des
Versandhandels abgegeben werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.
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